Maria van Buir Bockum

Female


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  • Name Maria van Buir Bockum 
    Gender Female 
    Person ID I6017  Database
    Last Modified 7 Jul 2016 

    Spouse / Partner Diederik van Wylich,   b. 1539   d. 1583 (Age 44 years) 
    Marriage 3 Nov 1567 
    Children 
       1. Male Diederik van Wylich,   b. ~1573   d. Yes, date unknown
       2. Male Adolf Herman van Wylich,   b. 1575   d. 1626 (Age 51 years)
    Family ID F2513  Group Sheet  |  Family Chart
    Last Modified 21 Feb 2016 

  • Notes 
    • Aktenzeichen : B 2081/6243
      Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria von Bawir (Buir, Buer, Buhr, Buher, Büher, Buhren,Buyer, Baur), Witwe des Dietrich von Wylich zu Pröbsting (Probstingen; Kr. Borken) und Döring (Duringen; Kr. Borken), und die Tutoren ihrer beider unmündigen Kinder Dietrich, Adolf Hermann, Elisabeth, Agnes und Maria: der Weseler Schöffe Dr. Bernhard von Reid und der Weseler Schöffe und Ratsverwandte, Marias Rentmeister und Verwalter Arnold Scheper (Schoper, Schefer)
      Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Nachlaß des Ostern 1584 kinderlos und intestat verstorbenen Philipp von Wylich zu Winnenthal. Die Klägerin war Witwe von dessen jüngerem Bruder Dietrich, der Beklagte Philipps Halbbruder aus 1. Ehe des Vaters Dietrich von Wylich. Die Klägerin beruft sich für den alleinigen Erbanspruch ihrer Kinder auf einen 1537 zwischen Dietrich von Wylich und seinen Kindern 1. und 2. Ehe geschlossenen Erbvertrag, der durch dessen Testament von 1555 bestätigt worden sei, worin ein Verbleiben der Erbanteile in den durch die verschiedenen Mütter gebildeten Linien vorgesehen war und erst bei deren Aussterben der Übergang in eine andere Linie erfolgen sollte. Sie wendet sich an das RKG, da die strittigen Besitzungen unter verschiedenen Herrschaften liegen und die Beklagten wiederum anderen Herren unterstehen. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit des RKG\emdash Verfahrens da Philipps Sterbehaus und der größte Teil seines Besitzes im Herzogtum Kleve lägen, so daß dort verhandelt werden müsse. Streit, wer sich derzeit in der Possession der strittigen Ländereien befinde und die Einnahmen daraus heben könne.
      Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
      Instanz : (6) Instanzen: RKG 1584\emdash 1590 (1569\emdash 1590)
      Beweismittel : (7) Beweismittel:
      • Notarieller Protest der Kläger bei Abt Heinrich vonWerden wegen der mit der Begründung erfolgten Heimfallerklärung, daß Nordbroich (
      (Nordbrock) Mannlehen, kein Dienstmannslehen sei, 1584 (31).
      •Zeugenrotulus des klev. Richters zu Brünen (Brunen; Kr. Rees) (67\emdash 80).
      •Desgl. des Richters zu Dingden (Kr. Borken), 1584 (81\emdash 105).
      •Schreiben des Administrators des Hochstifts Münster an Maria von Bawir, 1585 (106f.).
      •Protest der Kläger gegen die vom Administrator von Münster genehmigte Einnahme Nordbroichs durch die Beklagten trotz früheren, inserierten, Manutenenzbefehls des Administrators, 1584 (109).
      •Notariatsinstrument über die Besitzergreifung des Hauses Winnenthal durch die Beklagten, 1584 (149).
      •Bd. 2: Lehensbrief Herzog Wilhelms von Jülich\emdash Kleve\emdash Berg für Vinzenz von Wylich betr. Haus Winnenthal, 1570 (283f.).
      •Desgl. für Philipp von Wylich, 1575 (285f.).
      •Desgl. für Daem von Bawir für seinen Neffen Dietrich von Wylich, Marias Sohn, 1584 (287f.).
      •Desgl. des Abts Heinrich von Werden für Philipp von Wylich betr. Gut Nordbroich, 1575 (289f.).